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BGB § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

BGB § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

[ Auszug: Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereich ... ]